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Informationen zur CBTA Beurteilung (Assessment)!

Wichtige Informationen bezüglich DGR Wiederholungsschulungen, wenn die vorherige Schulung unter CBTA-Vorgaben abgeschlossen wurde (das Zertifikat der vorherigen Schulung basiert auf LBA Modulen):

Luftfahrtunternehmen und Arbeitgeber müssen für ihr Personal Gefahrgut-Schulungspläne erstellen, welches Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr ausübt, sowie regelmäßige Beurteilungen (Assessments) durchführen.

Diese Beurteilung (Assessment) muss regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Mögliche Arten der Beurteilung sind:

  • schriftliche Tests,
  • mündliche Tests,
  • online Tests, oder
  • Arbeitsproben.

Das Datum und die Art der letzten Beurteilung müssen uns mit der Anmeldung zur DGR Wiederholungsschulungen mitgeteilt werden, da wir dies auf dem neuen Zertifikat ausweisen müssen, wie vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) verlangt wird.

Bezüglich Dauer, Art und Regelmäßigkeit der Beurteilungen (Assessments) gibt es aktuell noch keine Vorgaben. Dieses kann der Arbeitgeber selber definieren. Die Beurteilungen (Assessments) müssen aber dokumentiert werden inklusive von wem diese durchgeführt worden sind.

 

Zusätzliche Anforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten in Deutschland:

  • Der Arbeitgeber, welcher den Schulungsbedarf festgelegt hat, muss auf dem Zertifikat ausgewiesen werden.
  • Bei Wiederholungsschulungen nach CBTA muss das Datum und die Art der letzten Beurteilung (Assessment), sowie die Information durch wen diese durchgeführt wurde, auf dem Zertifikat ausgewiesen werden. (Bei Erstschulungen nach CBTA kann das Datum der Festlegung des Schulungsbedarfs für den Teilnehmenden ausgewiesen werden).

Anmerkung: Für „durch wen diese durchgeführt wurde“ weisen wir keinen Namen einer Person auf dem Zertifikat aus, sondern den Arbeitgeber als Organisation. Dies ist in Übereinstimmung mit den LBA Anforderungen (siehe LBA Kommentierung NfL 2022-2-713, Revision 4, 04.09.2024).

 

Referenzen von ICAO (nur in Englisch) und dem LBA:

ICAO Doc 10157: 

2.3.3.3.5 The assessment of dangerous goods personnel can be accomplished in a variety of ways. Some common examples of how to accomplish an assessment would be to utilize a written test, online test, oral test, observed practical exercises, online practical exercises and observation of on-the-job performance by fully trained personnel.

2.3.3.3.6 An employer of personnel performing dangerous goods functions might choose to utilize one assessment method or a combination of assessment methods, as long as the assessment confirms that the personnel have acquired the necessary competencies to perform the assigned dangerous goods functions. The employer therefore establishes the assessment plan with all the specific details that would need to be accomplished to determine whether competence has been achieved by the trainee.

2.3.3.3.7 Employers electing to send personnel to third-party training providers also need to establish an assessment plan for ensuring that competence has been achieved by the trainee. The employer may incorporate the third-party provider’s assessment into its established assessment plan. Even if the employer does not deliver any of the training itself, it can still choose to assess the trainees in the workplace to ensure they can perform their assigned tasks competently and incorporate that process into the assessment plan.

LBA NfL 2022-2-713:

2.8 Beurteilung (Assessment):

Im Rahmen des kompetenzbasierten Schulungs- und Beurteilungskonzepts ist der Arbeitgeber verpflichtet regelmäßige Beurteilungen (Assessments) durchzuführen.

Dies dient dazu, die absolvierte Schulung im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit zu beurteilen. Die Beurteilung kann in Form von schriftlichen / mündlichen Tests, online Test, Arbeitsprobe, etc. bzw. aus einer Kombination dieser stattfinden. Nähere Informationen zur Beurteilung sind im ICAO Doc. 10147 unter den Punkten 2.3. ff. zu finden.

Die letzte Beurteilung (Assessment) muss im Schulungsnachweis (Zertifikat) gemäß Punkt 2.7.2. g) eingetragen werden. Da bei Erstschulungen noch keine Beurteilung (Assessment) stattgefunden hat, kann in diesem Fall das Datum der Bewertung des Trainingsumfangs eingetragen werden.

LBA Kommentierung NfL 2022-2-713, Revision 4, 04.09.2024:

2.7.2/2.8 Schulungsnachweise, Beurteilung:

Hier kann die Person, die das Assessment durchgeführt hat namentlich benannt werden. Es ist ebenfalls ausreichend, wenn die Organisation, die das Assessment durchgeführt hat benannt wird um evtl. Datenschutzvorgaben zu genügen.